Rechtliche Grundlagen

Im Speicherkoog sind unterschiedliche Bereiche unterschiedlich geschützt. Der gesamte Speicherkoog ist Teil des EU-Vogelschutzgebiets, für das die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie gilt und somit ein Verschlechterungsverbot:

 

Beim Bundesamt für Naturschutz heißt es zur Vogelschutzrichtlinie:

„(…) Der Schutz der Besonderen Schutzgebiete ist in Art. 3 der Vogelschutzrichtlinie geregelt. Demnach sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die nötigen Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen zu treffen, die Lebensräume der Vogelarten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Schutzgebiete zu pflegen und zu gestalten, zerstörte Lebensstätten wiederherzustellen oder Lebensstätten neu zu schaffen.

 

Mit Einführung der FFH-Richtlinie im Jahr 1992 unterliegen alle gemeldeten Vogelschutzgebiete dem Schutzregime von Natura 2000 (Art. 7 FFH-Richtlinie) und damit dem Verschlechterungsverbot (Art. 6 (2) FFH-Richtlinie) sowie der FFH-Verträglichkeitsprüfung (…).“

 

Quelle: https://www.bfn.de/themen/natura-2000/richtlinien-grundsaetze.html

 

Weitere Informationen zu diesen Richtlinien und naturschutzfachlichen Anforderungen, die in der FFH- und Vogelschutzrichtlinie verankert sind, finden Sie hier
 

Die Tourismusförderer argumentieren gern damit, dass der Mensch an der Natur teilhaben soll. Sie möchten durch Naturerlebnis den Umweltbildungsgedanken fördern. Das ist eine schöne Idee, die für den Nationalpark auf der anderen Seite des Deiches der richtige Ansatz sein mag. Denn per Definition sind Umweltbildung und Naturerlebnis für Nationalparke vorgesehen. Der Dithmarscher Speicherkoog steht aus gutem Grund unter strengerem Schutz. Das Gebiet ist dermaßen wertvoll und sensibel und auch viel kleiner als ein Nationalpark, weshalb vom Schutzstatus her Interessen des Menschen in diesem Gebiet hintenanstehen müssen.

 

Und mal nebenbei: Für Umweltbildung und Naturerlebnis muss man keine Übernachtungsmöglichkeiten im Speicherkoog schaffen. Beides kann tagsüber im derzeit angebotenen und erlaubten Rahmen stattfinden. Dagegen wendet sich die BINS nicht.

 

Naturschutzgebiet, Vogelschutzgebiet, Nationalpark – was sind die Unterschiede?

Die unterschiedlichen Arten von Schutzgebieten sind gesetzlich geregelt. Zum Tragen kommen primär die EU-Vogelschutz-Richtlinie, die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, das Bundesnaturschutzgesetz und das Landesnaturschutzgesetz. Dazu gibt es noch weitere Regelungen z. B. in der Biotop-Verordnung, dem Landeswaldgesetzt, der Wasserrechtsrahmen-Richtlinie u.v.m..

 

Ein Blick in das Bundesnaturschutzgesetz zeigt schnell wesentliche Unterschiede. Für Naturschutzgebiete ist – anders als für Nationalparke oder Naturparke – weder Umweltbildung, Naherholung, Naturerlebnis oder naturnaher Tourismus vorgesehen. In einem Naturschutzgebiet steht die Natur konkurrenzlos an erster Stelle:

 

§ 23 Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

 

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

 

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

 

§ 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente

(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,

2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und

3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

 

(2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

 

(3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. In Nationalparken ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

 

(4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die

1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und

2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.

 

§ 27 Naturparke

(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

1. großräumig sind,

2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,

3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,

4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,

5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und

6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

 

(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.

 

(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

EU-Vogelschutzgebiet
FFH-Gebiet
Biotope, NSGs, FFH und EU-VSG